Nach § 13b UStG gilt für einige Umsätze im Inland die Steuerschuldumkehr auch Reverse-Charge-Verfahren genannt.
Leistungen nach § 13 b UStG.
- Wenn das Unternehmen selbst Bauleistungen ausführt und Geschäfte mit anderen bauleistenden Unternehmen macht.
- Wenn das Unternehmen selbst Gebäudereinigungsleistungen ausführt und Geschäfte mit anderen Gebäudereinigungsfirmen macht.
Lieferungen nach § 13 b UStG.
- Bei Geschäften mit anderen Unternehmen, wenn es um den Handel mit Gold geht und mit bestimmten Abfallwertstoffen sowie mit größeren Mengen von Metall.
- Beim Handel mit Strom zwischen Unternehmen und Wiederverkäufern und beim Handel mit Gas zwischen Wiederverkäufern.
- Bei Geschäften mit anderen Unternehmen, wenn es um den Handel von größeren Mengen von Mobilfunkgeräten, Tablet-PC und Schaltkreisen geht.
Wenn eine Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer ausgestellt ist, sind Sie verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Bei der Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG schuldet der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt.
Eingangsrechnung - Empfangene Lieferung /Leistung §13b UStG
Empfangen Sie eine Lieferung oder Leistung nach § 13b UStG. erhalten Sie eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. In diesem Fall müssen Sie die Umsatzsteuer ermitteln und an das Finanzamt abführen. Und wenn Ihr Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können Sie diese Umsatzsteuer, als Vorsteuer abziehen.
Kundenrechnung - Erbrachte Lieferung/Leistungen § 13b
Sind Sie der Rechnungsaussteller berechnen Sie die Lieferung oder Leistung nach § 13b UStG. ohne Umsatzsteuer und erhalten auch nur den Nettobetrag vom Ihrem Kunden. Für das Abführen der Umsatzsteuer ist der Rechnungsempfänger verantwortlich. Diesen Umsatz müssen Sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung getrennt von den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen ausweisen.