Übersicht Drittland

Geschäfte mit dem Drittland oder sonstigem Ausland.

Alle Länder außer den EU-Mitgliedsstaaten nennt man Drittland oder sonstiges Ausland. Hier ein paar Beispiele: Andorra, Argentinien, Australien, Bahamas Barbados, Brasilien, Botsuana, Burkina Faso, China, Costa Rica, Ecuador, Eritrea, El Salvador, Fidschi, Ghana, Grenada Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Iran, Jamaika, Israel, Japan, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Kanada, Malaysia, Mexiko, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Nepal, Nigeria, Panama, Paraguay, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Schweiz, Serbien, Seychellen, Südkorea, Ukraine, Uganda, Zentralafrikanische Republik und viele mehr.

Für den Warenhandel mit dem sonstigen Ausland, d.h. mit allen Ländern außer den EU-Mitgliedsstaaten, gibt es Grenzen und Zollämter. Sowie die Ware das Land verlässt (Export), werden amtliche Ausfuhrnachweise erstellt und sowie die Ware in das Land kommt (Import), wird die inländische Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Bei Dienstleistungen ist das anders, hier wird das „Abführen der Umsatzsteuer im richtigen Land“, über Umsatzsteuerformulare geregelt.

Damit die Umsatzsteuerformulare von der Buchführungssoftware richtig ausgestellt werden, sind diese Rechnungen auf besondere Konten zu buchen. Zusätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Lieferung oder eine Leistung handelt.

Eingangsrechnung - Lieferung/Leistung an das Drittland

Sind die Lieferung oder die Leistung in Deutschland steuerpflichtig erhalten Sie eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Bei Warenlieferungen zahlen die deutsche Einfuhrumsatzsteuer an der Grenze, beim Zollamt oder an den Spediteur. Bei Dienstleistungen müssen Sie die deutsche Umsatzsteuer ermitteln und an Ihr Finanzamt abführen. Gleichzeitig können Sie diese Umsatzsteuer, als Vorsteuer abziehen, wenn Ihr Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Kundenrechnung - Lieferung/Leistung an das Drittland

Erst wenn der Nachweis vorliegt, dass es sich um einen ausländischen Kunden handelt und die Ware das Land verlassen hat oder sicher verlassen wird, kann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Als Rechnungsaussteller sind Sie bei Warenlieferungen dazu verpflichtet diese Nachweise zu führen. Den amtlichen Ausfuhrnachweis erhalten Sie in der Regel von der Spedition oder dem Zollamt. Bei Dienstleistungen müssen Sie nachweisen, dass Ihr Kunde ein Unternehmer ist.