EU-Ausland Empfangene Dienstleistung

Bei empfangenen Leistungen bzw. Dienstleistungen aus dem EU-Ausland, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind, erfassen Sie den Nettowert im Feld 46 der Umsatzsteuer-Voranmeldung und daneben die deutsche Umsatzsteuer. Die Vorsteuer ist im Feld 67 zu erfassen, wenn sie abziehbar ist.

Beispiel:

Ein französischer Berater war für ein deutsches Unternehmen tätig. Die Rechnung über 500 Euro enthält keine Umsatzsteuer, da die Beratung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist.

Hier buchen Sie den Nettobetrag der Rechnung zunächst auf das Aufwandskonto „Leistung eines im EU-Land ansässigen Unternehmens 19%“ und anschließend die Umsatzsteuer auf die Konten „Vorsteuer und Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG“.