EU-Ausland Warenverkauf

Beim Warenverkauf an das EU-Ausland spricht man von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“. Ist dieser Umsatz nicht in Deutschland, sondern im EU-Ausland steuerpflichtig, müssen Sie ihn im Feld 41 der Umsatzsteuer-Voranmeldung eintragen, getrennt von den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen.

Beispiel:

Ein französisches Unternehmen hat Waren in Deutschland im Wert von 500 Euro gekauft. Da die Ware in Frankreich umsatzsteuerpflichtig ist, wird keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.