Die Steuerschuldumkehr gilt nur, wenn zwei Gebäudereinigungsfirmen miteinander Geschäfte machen. (§ 13b (2) Nr. 8 UStG)
Beiden Unternehmen muss der amtliche Vordruck UST 1 TG vorliegen. Diesen Vordruck erhalten Unternehmen, die nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen ausführen. Nachhaltig heißt, mindestens 10% des Umsatzes im Vorjahr wurde durch Gebäudereinigungsleistungen erzielt.
Beispiele für Gebäudereinigung laut Abschnitt 13b.5 UStAE:
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die fest mit den Grundstück verbunden sind (nicht Bürocontainer, Baubuden, Kiosk)
- Fassaden- und Fensterreinigung innen und außen
- Bauendreinigung, Reinigung von Regenrinnen und Fallrohren
- Hausmeister und Objektbetreuung, wenn die Gebäudereinigung enthalten ist
- und viele mehr
Keine Gebäudereinigung:
- Schornsteinreinigung
- Schädlingsbekämpfung
- Winterdienst
- Reinigung von Inventar
- und viele mehr
Den aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) finden Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de
Rechnungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung richtig erfassen: