Gebäudereinigungsleistungen §13b UStG

Die Steuerschuldumkehr gilt nur, wenn zwei Gebäudereinigungsfirmen miteinander Geschäfte machen. (§ 13b (2) Nr. 8 UStG)

Beiden Unternehmen muss der amtliche Vordruck UST 1 TG vorliegen. Diesen Vordruck erhalten Unternehmen, die nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen ausführen. Nachhaltig heißt, mindestens 10% des Umsatzes im Vorjahr wurde durch Gebäudereinigungsleistungen erzielt.

Beispiele für Gebäudereinigung laut Abschnitt 13b.5 UStAE:

  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die fest mit den Grundstück verbunden sind (nicht Bürocontainer, Baubuden, Kiosk)
  • Fassaden- und Fensterreinigung innen und außen
  • Bauendreinigung, Reinigung von Regenrinnen und Fallrohren
  • Hausmeister und Objektbetreuung, wenn die Gebäudereinigung enthalten ist
  • und viele mehr

Keine Gebäudereinigung:

  • Schornsteinreinigung
  • Schädlingsbekämpfung
  • Winterdienst
  • Reinigung von Inventar
  • und viele mehr

Den aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) finden Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de

Rechnungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung richtig erfassen: