Die Steuerschuldumkehr gilt nur, wenn zwei bauleistende Unternehmen miteinander Geschäfte machen. (§ 13b (2) Nr. 4 UStG).
Bauleistende Unternehmen laut Abschnitt und 13b.3 UStAE:
Unternehmen, die nachhaltig Bauleistungen ausführen. Nachhaltig heißt, mindestens 10% des Umsatzes im Vorjahr (Weltumsatz). Bauträger führen nur Bauleistungen aus, wenn sie auf fremden Grundstücken bauen. Alle bauleistenden Unternehmen erhalten vom Finanzamt die Bescheinigung Anlage "UST 1 TG". Bauträger, die auf eigenen Grundstücken bauen, erhalten diese Bescheinigung nicht.
Beispiele für Bauleistungen an Bauwerken laut Abschnitt 13b.2 UStAE:
- Herstellung, Instandhaltung, Änderung, Abbruch
- Außenanlagen, Erdarbeiten, Rohbau mit Dach, Innenausbau
- Reparatur- und Wartungsarbeiten über 500 Euro
- und viele mehr
Keine Bauleistungen:
- Planung und Überwachung
- Materiallieferung, Miete für Arbeitsgeräte
- und viele mehr
Den aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) finden Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de
Rechnungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung richtig erfassen: