Die Steuerschuldumkehr, auch Reverse-Charge-Verfahren genannt, gilt für folgende inländische Lieferungen:
Wurde die Kundenrechnung über den Verkauf von bestimmten Abfallwertstoffen, Metallen (wenn die Auftragssumme über 5.000 Euro liegt), Strom oder Gas ohne Umsatzsteuer ausgestellt, müssen Sie den Nettoumsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in das Feld 60 eintragen, getrennt von den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen.
Liegt die Auftragssumme beim Verkauf von Mobilfunkgeräten und Schaltkreisen über 5.000 Euro, stellen Sie keine Umsatzsteuer in Rechnung. In diesem Fall wird der Nettoumsatz in das Feld 60 der Umsatzsteuer-Voranmeldung eingetragen.