Inland Warenverkauf §13b UStG

Die Steuerschuldumkehr, auch Reverse-Charge-Verfahren genannt, gilt für folgende inländische Lieferungen:

  • Verkauf von Gold und bestimmten Abfallwertstoffen sowie der Verkauf von größeren Mengen Metall an Unternehmen.
  • Beim Handel mit Strom zwischen Unternehmen und Wiederverkäufern und beim Handel mit Gas zwischen Wiederverkäufern.
  • Verkauf von größeren Mengen von Mobilfunkgeräten, Tablet-PC und Schaltkreisen.

Verkauf von Abfallwertstoffen, Metallen, Strom oder Gas

Wurde die Kundenrechnung über den Verkauf von bestimmten Abfallwertstoffen, Metallen (wenn die Auftragssumme über 5.000 Euro liegt), Strom oder Gas ohne Umsatzsteuer ausgestellt, müssen Sie den Nettoumsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in das Feld 60 eintragen, getrennt von den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen.

Verkauf von Mobilfunkgeräten und Schaltkreisen, wenn die Auftragssumme über 5.000 Euro liegt.

Liegt die Auftragssumme beim Verkauf von Mobilfunkgeräten und Schaltkreisen über 5.000 Euro, stellen Sie keine Umsatzsteuer in Rechnung. In diesem Fall wird der Nettoumsatz in das Feld 60 der Umsatzsteuer-Voranmeldung eingetragen.