Die Steuerschuldumkehr, auch Reverse-Charge-Verfahren genannt, gilt für folgende inländische Leistungen:
- Wenn das Unternehmen selbst Bauleistungen ausführt und Geschäfte mit anderen bauleistenden Unternehmen macht.
- Wenn das Unternehmen selbst Gebäudereinigungsleistungen ausführt und Geschäfte mit anderen Gebäudereinigungsfirmen macht.
Wurde die Kundenrechnung über eine der o.g. Leistungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt, müssen Sie den Nettoumsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in das Feld 60 eintragen, getrennt von den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen.
Bauleistendes Unternehmen erbringt Bauleistungen
Beispiel:
Sie schreiben eine Rechnung über eine erbrachte Bauleistung in Höhe von 500 Euro netto mit dem Hinweis auf die Steuerschuldumkehr gemäß § 13 b UStG. Ihr Kunde führt ebenfalls Bauleistungen aus, Sie haben von ihm die Anlage UST 1 TG erhalten.
Gebäudereinigungsfirma erbringt Gebäudereinigungsleistung
Beispiel:
Sie schreiben eine Rechnung über eine erbrachte Gebäudereinigung in Höhe von 500 Euro netto mit dem Hinweis auf die Steuerschuldumkehr gemäß § 13 b UStG. Ihr Kunde führt ebenfalls Gebäudereinigungsleistungen aus, seine Anlage UST 1 TG liegt Ihnen vor.