Bei Warenlieferungen an ausländische Unternehmen gilt das Bestimmungslandprinzip, die Waren sind dort umsatzsteuerpflichtig, wo sie verbraucht bzw. genutzt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen und der Kunde zahlt beim Import die Umsatzsteuer seines Landes.
Bei Geschäften innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten verwenden Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Rechnungsaussteller ist dazu verpflichtet, diese USt-ID-Nr. zu prüfen unter www.bzst.de. Über die Funktion "Qualifizierte Abfrage" sollten Sie sich diese Prüfung schriftlich bestätigen lassen. Außerdem muss die USt-ID-Nr. mit dem Ort der Lieferung übereinstimmen. Seit 2013 muss die Rechnung den Hinweis auf "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" enthalten.
Um mögliche Haftungsansprüche seitens des Finanzamts auszuschließen sollten Sie auch einen Belegnachweis führen. Sie müssen nachweisen, dass die Ware das Land verlassen hat.
Die Gelangensbestätigung bzw. andere Nachweise müssen Sie zusammen mit der Rechnung zehn Jahre aufbewahren.