Bei Warenlieferungen an das Ausland gilt das Bestimmungslandprinzip, die Waren sind dort umsatzsteuerpflichtig, wo sie verbraucht bzw. genutzt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellen Sie Ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und Ihr Kunde zahlt beim Import die Umsatzsteuer seines Landes.
Bei Geschäften mit dem Drittland ist ein amtlicher Ausfuhrnachweis erforderlich und bei Abholung eine qualifizierte Abholbestätigung. Sie müssen sicher sein, dass die Ware das Land verlassen hat. Erst dann dürfen Sie die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.
Für den Buch- und Belegnachweis bei Warenlieferungen an das sonstige Ausland brauchen Sie einen amtlichen Ausfuhrnachweis. Bei Warenlieferungen ins Drittland besteht die Pflicht das elektronische Ausfuhrsystem „ATLAS-Ausfuhr“ zu verwenden. Deshalb erhalten Sie in der Regel einen elektronischen Ausfuhrnachweis genannt Edifact-Mitteilung. Diese Mitteilung muss eine MRE-Nummer (Movement Reference Number) enthalten und ist zusammen mit der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren.
Wird die Ausfuhr nicht elektronisch durchgeführt, weil der Warenwert zum Beispiel nicht über 1.000 Euro liegt, muss der Ausfuhrnachweis folgende Angaben enthalten:
Denken Sie daran, Daten die Sie elektronisch erhalten, müssen Sie auch elektronisch aufbewahren. Ein Ausdruck genügt nicht.
Bei Abholung müssen Sie folgende Daten erfassen: