Abfallwertstoffe und Metalle

Die Steuerschudumkehr nach § 13b UStG gilt für den Handel mit bestimmten Abfallwertstoffen und Metallen.

 

Abfallwertstoffe, die in der Anlage 3 des UStG aufgeführt sind. (§ 13b (2) Nr. 7 UStG)

Beispiele laut Abschnitt 13b.4 UStAE: Industrieschrott, Schlackensand aus der Eisen- und Stahlherstellung, Abfälle und Schrott von Edelmetallen, unreine Gold- und Schmiedewaren, Kupfer, Nickel und vieles mehr.

 

Lieferung von Gold (§13b (2) Nr. 9 UStG), Abschnitt 13b.6 UStAE

 

Metalle, die in der Anlage 4 des UStG aufgeführt sind, bei einer Auftragssumme ab 5.000 Euro (§ 13b (2) Nr. 11 UStG).

Beispiele laut Abschnitt 13b.7a UStAE: Silber und Platin in Rohform, Roheisen, nicht raffiniertes und raffiniertes Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink und Cermets in Rohform und einige mehr.

 

Ist der Abfallwertstoff oder das Metall weder im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgeführt, noch in den Anlagen 3 und 4 des Umsatzsteuergesetzes, sollten Sie sich dafür eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke "uvZTA" bei der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen einholen, unter www.zoll.de.

Den aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) finden Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de

Rechnungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung richtig erfassen:

 

Inland empfangene Lieferung § 13b UStG

Inland erbrachte Lieferung § 13b UStG

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© Iris Thomsen Autorin und Referentin