EU-Ausland Wareneinkauf

Der Wareneinkauf im EU-Ausland wird „innergemeinschaftlicher Erwerb“ genannt. Ist die Ware in Deutschland steuerpflichtig erfassen Sie den Nettowert der Ware im Feld 89 der Umsatzsteuer-Voranmeldung und daneben die deutsche Umsatzsteuer. Die Vorsteuer ist im Feld 61 zu erfassen, wenn sie abziehbar ist.

Beispiel:

Ein deutsches Unternehmen hat Waren in Frankreich gekauft im Wert von 500 Euro. Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, da die Waren in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind.

Es sind zwei Buchungen erforderlich. Sie buchen den Nettobetrag der Rechnung zunächst auf das Aufwandskonto „Innergemeinschaftliche Erwerb 19%“ und anschließend die Umsatzsteuer auf die Konten „Vorsteuer und Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb“

Buchführungsprogramme erledigen die zweite Buchung in der Regel automatisch, wenn Sie das richtige Konto bzw. den richtigen Steuersatz eingeben.