Änderungen für Selbstständige durch die Corona-Pandemie

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung anpassen

Es besteht die Möglichkeit eine bereits gezahlte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nachträglich anzupassen und sich erstattet zu lassen.

 

Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anpassen

Unternehmen, die durch die Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten, können beim Finanzamt eine Stundung der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragen.

Bonus für Unternehmen zur Soforthilfe

Der Bonus zur Corona-Soforthilfe für Selbstständige ist im Unternehmen als inländischer Ertrag umsatzsteuerfrei zu buchen. Da dieser zur Deckung von Kosten dient, dürfte sie sich ertragssteuerlich nicht auswirken. Rückzahlungen sind als Aufwand zu buchen.

Bonus für Mitarbieter

Arbeitnehmer/innen, die von der Corona Pandemie betroffen sind, können von ihrem Arbeitgeber einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Bonus bis zu 1.500 Euro erhalten. Dieser Bonus muss allerdings zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Gehalt gezahlt werden, in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Die Auszahlungsfrist wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.

Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie 1.7.2020.-31.12.2022

In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2022 wird in der Gastronomie der ermäßigte Steuersatz für alle Speisen, mit und ohne Dienstleistung. Nur die Getränke bleiben beim normalen Steuersatz.

Home Office und Privatnutzung Kfz

 

Wird vom Arbeitgeber Home Office angeordnet, können 5 Euro pro Tag angesetzt werden, maximal 600 Euro im Jahr. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer unter normalen Umständen nicht anerkannt wird.

 

Hinweis zum Geschäftswagen: Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zählen zur Privatnutzung vom Firmenwagen. Wer nun wesentlich seltener fährt, sollte mit seinem Steuerberater sprechen. Entweder wird dieser Anteil bei der Berechnung weggelassen oder die Fahrten werden einzeln abgerechnet mit 0,002%  pro Fahrt, wie bei Familienheimfahrten.

Geschenke, die als Betriebseinnahme erfasst werden, sind absetzbar

 

Unterstützen Sie ein Unternehmen, das durch die Corona Pandemie Umsatzeinbußen hatte, können Sie diese Ausgabe ggf. als Betriebsausgabe ansetzen. Voraussetzung, das beschenkte Unternehmen erfasst diesen Betrag als Betriebseinnahme. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, was angemessen ist.

Kurzarbeit durch Corona

Für den Fall, dass durch die Corona-Pandemie die Arbeit weniger wird oder sogar ganz wegfällt, haben Arbeitgeber die Möglichkeit für eine bestimmte Zeit Kurzarbeit anzumelden und für ein paar oder alle Mitarbeiter das sogenannte Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Sprechen Sie darüber mit Ihrem Steuerberater, er erledigt das in der Regel für Sie.

 

Sie können sich aber auch direkt an die Agentur für Arbeit wenden, auch online unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit

 

Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit vorübergehend herabgesetzt und das Gehalt des Mitarbeiters entsprechend gemindert. Das Kurzarbeitergeld beträgt zwischen 60 und 67 % (mindestens 1 Kind) der Nettoentgeltdifferenz, d.h. das Unternehmen spart sich hierdurch Lohnaufwendungen und die Arbeitnehmer/innen sind vor starken Lohnverlusten geschützt.

Ist Kurzarbeit angemeldet, zahlt der Arbeitgeber das verminderte Gehalt „ fürs Zuhause bleiben“ an die Mitarbeiter und holt sich das Geld von der Agentur für Arbeit zurück. Das erledigt die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung genauso wie die Vorbereitung der Buchung. Beim Unternehmen zählt das Gehalt zu den Betriebsausgaben. Und das erstattete Kurzarbeitergeld zählt beim Unternehmen zu den Betriebseinnahmen.

 

Voraussetzungen:

Kurzarbeit ist für eine begrenzte Zeit möglich, wenn das Unternehmen mit einem vorrübergehenden Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis rechnet. Außerdem dürfen keine anderen, im Einzelfall wirtschaftlich weniger schwerwiegende Entscheidungsalternativen zur Verfügung stehen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmern zuzumuten sind.

Aufgrund der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen bis zum 31.12.2020 nach und nach gelockert.

  • Der Arbeitsausfall muss im jeweiligen Kalendermonat mindestens 10% (vor Corona ein Drittel 33%) der in dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer erfassen und diese Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Ist Corona der Grund, gilt das auch für Leiharbeiter.
  • Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld auf 70/77 % erhöht werden und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80/87%.
  • Vollständige Erstattung der SV-Beiträge, diese mussten Arbeitgeber bisher selbst zahlen
  • Außerdem wird der Zuverdienst von Arbeitnehmern bis zum ursprünglichen Nettolohn nicht gekürzt

Umsatzsteuersenkung für alle  1.7.2020 -31.12.2020

 

In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 ist der normale Steuersatz von 19% auf 16% gesenkt und der ermäßigte von 7% auf 5%. D.h. für Waren, die in dieser Zeit geliefert werden oder Leistungen, die in dieser Zeit fertig gestellt und abgenommen werden, gelten die niedrigeren Sätze.

 

Sie müssen den Steuersatz berechnen, der zum Zeitpunkt des Warenverkaufs oder zum Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. des Abschlusses der Dienstleistung gültig ist.

 

1.01.2020 bis 30.06.2020                 Steuersatz 19%/7%

1.07.2020 bis 31.12.2020                 Steuersatz 16%/5%

ab 1.01.2021                                   Steuersatz 19%/7% 

 

Warenverkauf - Lieferzeitpunkt

Der Zeitpunkt der Lieferung, ist der Tag an dem die Ware übergeben wird. Der Käufer erhält die Verfügungsmacht bzw. der Übergang von Nutzen und Lasten findet statt. Bei Versendung ist das bei Beginn der Lieferung. Beim Kauf auf Probe gilt die Ware erst nach Ablauf der Probezeit als angenommen oder vorher durch schriftliche Annahme oder Zahlung.

 

Dienstleistung – Abschluss/Abnahme des Auftrags

Eine Leistung ist abgeschlossen, wenn sie bis zur Vollendung ausgeführt bzw. fertig gestellt und nutzbar ist. Ein übertragendes Recht muss ausgeübt werden können.

 

Weder das Rechnungsdatum noch der Zahlungstermin bestimmen den Steuersatz bei abgeschlossenen Aufträgen. Bei Anzahlungen gilt der gültige Steuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung. Beachten Sie hierzu das Beispiel „Besonderheit bei Anzahlungen“.

 

Wird der Auftrag im Mai 2020 begonnen und im August 2020 fertig gestellt, gilt für den gesamten Auftrag der vorrübergehende Steuersatz von 16 %. Haben Sie bereits Teilrechnungen mit dem Steuersatz von 19 % geschrieben, müssen Sie diese nicht sofort korrigieren. Es genügt, in der Schlussrechnung den gesamten Auftrag zuzüglich 16% USt zu berechnen und die zu viel erhaltenen 3 % zu erstatten.

 

Beispiel:

Der Auftrag wurde im Juni 2020 begonnen und im August 2020 abgeschlossen. Sie berechnen 46.400 € (40.000 € zuzüglich 16 % USt 6.400 €). Im Juni 2020 haben Sie bereits eine Anzahlung in Höhe von 35.700 (30.000 € zuzüglich 19 % USt 5.700 €) angefordert.

 

 

Korrektur der Anzahlung              Nettobetrag       Umsatzsteuer

Anzahlung 16%                            30.000,00 €        4.800,00 € (16%)

Korrektur                                    -30.000,00 €       -5.700,00 € (19%)

zuviel gezahlte Steuer 3%                                        -900,00 €

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Abrechnung                                Nettobetrag       Umsatzsteuer

Gesamtpreis                                40.000,00 €        6.400,00 € (16%)

abzüglich 1. Teilrechnung Nr.      - 30.000,00 €       -4.800,00 € (16%)           

verbleibender Betrag                    10.000,00 €       

 

Rechnungsbetrag netto                10.000,00 €

Umsatzsteuer 16%                        1.600,00 €

zuviel gezahlte Steuer 3 %             - 900,00 €

Rechnungsbetrag                        10.700,00 €

 

Eine Teilleistung muss wirtschaftlich abgrenzbar und zuvor vertraglich vereinbart sein. Welche Teilleistungen wirtschaftlich abgrenzbar sind, ist für die meisten Branchen gesetzlich geregelt. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.

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© Iris Thomsen Autorin und Referentin